Glücksspiele in Österreich

Am Mittwoch, den 14 Dezember, nahmen wir an einem Vortrag über “Glücksspiele in Österreich” teil, der auch gleichzeitig der Letzte im Kalenderjahr 2016 war.

 

Zu Beginn gab uns der Vortragende Herr Ministerialrat Kurt Parzer einen Einblick in seine schulische und berufliche Karriere und das BMF. Danach widmeten wir uns dem eigentlichen Thema.

 

Zuerst bekamen wir einen Überblick über das BMF, welches aus mehreren Abteilungen besteht und unter anderem über 40 Finanz- und 9 Zollämter verfügt.

 

Als Brückenschlag zwischen gestern und heute erzählte uns Herr MR. Parzer anfangs über das Agnesbrünnl, welches im

18. Jahrhundert als Quelle des Glücksspiels galt. Unter Maria Theresia wurde behauptet, dass man im Brünnl die Lottozahlen erkennen könne.

 

Danach gab er einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen:

 

1.     Unionsrecht

Das Glücksspiel unterliegt dem Unionsrecht, gehört aber zu keinem geregelten

Bereich. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn vordefinierte Ziele des staatlichen Gemeinwohls verfolgt werden. Die Judikatur liegt beim EuGH. Nationale Experten treffen sich mehrmals im Jahr und besprechen die gemeinschaftlichen Interessen.

 

      2.   Nationalrecht

Das Glücksspiel ist ein Bundesmonopol.

 

Der Bund verteilt Konzessionen für Lotterien und Spielbanken. Bundesländer erteilen Bewilligungen für Landesautomaten und sind dementsprechend in Erlaubnis- und Verbotsländer unterteilt.

 

Anschließend erklärte uns Herr Ministerialrat Parzer die Unterschiede zwischen legalem und illegalem Glücksspiel. Unter Glücksspiel versteht man Spiele, die vom Zufall bestimmt werden, wie beispielsweise Lotterien, Casinospiele und Poker. Davon werden Geschicklichkeitsspiele unterschieden, bei welchen Geschick und Wissen im Vordergrund stehen. Zu illegalem Glücksspiel werden alle Unternehmen beziehungsweise alle Glücksspiele gezählt, die keine österreichische Lizenz besitzen. Zu ihnen gehören unter anderem Glücksspielautomaten, Internetglücksspiel und gewisse Poker Casinos.

 

 

 

 

Das legale Glücksspiel wird in folgender Weise beaufsichtigt:

 

1.ordnungspolitischer Fokus

Er konzentriert sich zum Beispiel auf die Geldwäschevorbeugung und den Spielerschutz. Es  werden mehrere Stichprobenkontrollen und Systemprüfungen vor Ort durchgeführt.

 

 

2.abgabenrechtlicher Fokus

Dieser Bereich befasst sich unter anderem mit den Abgabenerklärungen. Es werden ebenfalls Stichprobenkontrollen vor Ort durchgeführt.

 

Für die Verfolgung illegaler Glücksspiele sind die Landesbehörden zuständig, wobei seit 2011 die Finanzpolizei daran mitzuwirken hat. Es werden Strafen, die bis in Höhen von 60.000 Euro ausfallen können, verfügt. Jedoch ist die rechtliche Verfolgung von Unternehmen, die sich im Ausland befinden, problematisch, da Verwaltungsstrafen noch nicht ins Ausland durchsetzbar sind.

 

Danach informierte uns Herr Ministerialrat Parzer über den Spielerschutz und die Spielsuchtvorbeugung. Österreich verfügt im EU-Vergleich über das strengste Spielerschutzgesetz. Spieler verfügen in bestimmten Fällen über einen gesetzlichen Rückforderungsanspruch für ihre Spielverluste. Das bedeutet, dass sämtliche Geldbeträge, die verspielt wurden, zurückgezahlt werden müssen, falls der Glücksspielanbieter es zulässt, dass jemand Geldbeträge verspielt, die in seiner Einkommens- oder Vermögenslage keine Deckung finden.

 

Abschließend erzählte uns Herr Ministerialrat Parzer, dass weder ein völliges Verbot, noch eine völlige Freigabe von Glücksspiel sinnvoll wäre. In beiden Fällen wäre beispielsweise eine staatliche Aufsicht erschwert, beziehungsweise unmöglich, und es würden mehr Betrugsfälle auftreten. Auch der Spielerschutz wäre nicht mehr in der Weise umsetzbar.

 

Der Vortrag war sehr informativ und eröffnete uns eine neue Sichtweise auf das Thema Glücksspiel, nämlich die des Staates und auf die rechtlichen Grundlagen. Auf eine Fragerunde wurde bei diesem Vortrag verzichtet, da Herr Ministerialrat Parzer schon Fragen während des Vortrags beantwortet hatte.

 

 

Für die 7D: Johannes Bader, Melissa Kienbichl